Anmeldung und Benutzungsordnung

Die Bibliothek kann auch von Nicht-HSU-Angehörigen genutzt werden, sofern ein wissenschaftliches Interesse besteht. 

Hierfür ist die Beantragung eines kostenlosen Bibliotheksausweises vor Ort notwendig. Bitte beachten Sie die Hinweise zum Zugang zur Bibliothek.

Nicht-HSU-Angehörige benötigen für die Anmeldung:

  • Einen ausgefüllten Antrag auf Zulassung zur Benutzung
    Sie können den Antrag ausdrucken oder erhalten ein Blanko-Formular an der Information.
  • Ihren Personalausweis oder Reisepass
    Falls Sie in Deutschland leben und in Ihrem Ausweis keine Adresse nachgewiesen ist, benötigen Sie zusätzlich eine amtliche Meldebescheinigung mit Ihrem Wohnsitz.
  • Minderjährige können den Campus nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten betreten.

Mitarbeitende der HSU benötigen für die Anmeldung:

  • Ihre Bibliotheksnummer (Rückseite Ihrer Chipkarte beginnend mit 0705…),
  • Ihren Arbeitsvertrag bzw. die Laufzeit Ihres Arbeitsvertrages sowie
  • Ihr Geburtsdatum und Ihre HSU-E-Mail-Adresse

 

Studierende der HSU müssen sich nicht für die Nutzung der Bibliothek anmelden. Ihre Bibliothekskonten werden bei der Immatrikulation angelegt.

Benutzungsordnung

für die Universitätsbibliothek der Universität der Bundeswehr Hamburg vom 07.09.2019

A Allgemeines

Die Bibliothek der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg (nachfolgend mit BHSU abgekürzt oder mit Bibliothek bezeichnet) ist eine der Öffentlichkeit nach Maßgabe des §2 zugängliche wissenschaftliche Bibliothek. Die BHSU dient der Wissenschaft und der wissenschaftlichen Ausbildung.

  1. Zur Benutzung sind alle Mitglieder der HSU/UniBw H zugelassen.
  2. Zur Benutzung sind alle Angehörigen von Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) zugelassen.
  3. Darüber hinaus werden natürliche und juristische Personen nach Vollendung ihres 18. Lebensjahrs auf Antrag zugelassen, soweit der Zweck der Benutzung den Bestimmungen von § 1 Satz 2 entspricht und die Gewähr für die Einhaltung der geltenden Benutzungsordnung für die BHSU gegeben ist.
  4. Der Antrag auf Zulassung zur Bibliothek muss von natürlichen Personen in der Bibliothek vorgenommen werden. Dabei ist der Dienst- oder Personalausweis, bei Menschen mit anderer Staatsangehörigkeit der Reisepass und eine Meldebescheinigung vorzulegen. In begründeten Sonderfällen ist nach Maßgabe der Bibliothek auch eine Benutzung unter 18 Jahren möglich, wenn darüber hinaus auch die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten vorliegt. Die Antragstellung von juristischen Personen, Firmen, Behörden, Gerichten, u.ä. erfolgt schriftlich, sie muss die Namen der Zeichnungsberechtigten enthalten und von den dazu Befugten oder Ermächtigten unterzeichnet und mit dem Dienst- bzw. Firmenstempel versehen sein.
  5. Jede/r Benutzende erkennt bei der Antragstellung, aber auch bereits beim Zutritt zur Bibliothek die Benutzungsordnung an und verpflichtet sich, ihre Bestimmungen einzuhalten. Bei der Nutzung des Datennetzes der HSU/UniBw H gilt das gleichermaßen für die Regeln der Betriebsordnung des Rechenzentrums der HSU/UniBw H (BORZ) in der jeweils gültigen Fassung.
    Die multifunktionale Chipkarte der Angehörigen der HSU/UniBw H dient zugleich als Bibliotheksausweis. Die erforderlichen persönlichen Daten werden für bibliotheksinterne Zwecke nach Maßgabe von § 3 elektronisch gespeichert. Ein Verlust des Bibliotheksausweises ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen.
    Ändern sich für die Benutzung wesentliche persönliche Daten, so ist es verpflichtend, die Änderungen der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die der HSU durch missbräuchliche Verwendung des Benutzungsausweises entstehen, haften Benutzende, auch wenn sie kein Verschulden trifft.
  6. Die Bibliotheksleitung kann die Benutzung einschränken, soweit die Platz- oder Personalverhältnisse oder anderweitige vorrangige Benutzungsbedürfnisse dies erfordern. Angehörige der HSU/UniBw H sind hiervon nicht betroffen.
  7. Die Benutzung der BHSU ist in der Regel gebührenfrei. Gegebenenfalls anfallende Kosten und Gebühren (für Kopieren, Drucken, Fernleihe, u.ä.) sind der geltenden Preisübersicht der Bibliothek bzw. der HSU/UniBw H zu entnehmen.
  1. Die BHSU ist berechtigt, personenbezogene Daten für bibliotheksinterne Zwecke zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  2. Die von der Bibliothek mit der Zulassung zur Benutzung erhobenen und gespeicherten Daten werden entsprechend den Vorschriften der EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt.
  1. Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang und auf der Website bekanntgegeben.
  2. Die Bibliothek kann aus besonderen Gründen zeitweilig geschlossen werden. Eine entsprechende Ankündigung erfolgt rechtzeitig.
  1. Benutzende haben sich so zu verhalten, dass Andere in ihren berechtigten Ansprüchen nicht beeinträchtigt und der Bibliotheksbetrieb nicht behindert werden. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals und des Wachpersonals der HSU/UniBw H ist Folge zu leisten.
  2. In den für die Öffentlichkeit bestimmten Räumen der BHSU ist Ruhe zu bewahren. Das Rauchen ist generell verboten, Essen (nur Snacks) und Trinken (ausschließlich verschließbare Flaschen und mit Deckel versehene Becher) ist gestattet. Mäntel, Schirme, Taschen, Gepäckstücke, u.ä. sind an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
  3. Fotografien, Film- und Tonaufnahmen aller Art dürfen in der Bibliothek nur mit Zustimmung der Bibliotheksleitung angefertigt werden. Die Leitung der Bibliothek kann die Benutzung von Diktier- und Datenverarbeitungsgeräten, Mobiltelefonen u.ä. untersagen oder auf einige besondere Arbeitsplätze beschränken.
  4. Die zur Verfügung gestellten Medien sowie die sonstigen Gegenstände der Bibliothek (technische Ausstattung, Möbel u.ä.) sind sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung und Beschmutzung zu bewahren. Alle Eintragungen, An- und Unterstreichungen, Markieren sowie das Durchpausen sind untersagt und gelten als Beschädigung. Benutzende haben bei Empfang des Bibliotheksgutes dessen Zustand und Vollständigkeit zu prüfen und vorhandene Schäden dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen. Bei Unterlassung obliegt dem/ der letzten Benutzenden die Beweislast dafür, dass der/die nicht Schädigende war.
  5. Benutzende haften für Beschädigungen und Verluste nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen. Für abhanden gekommenes Bibliotheksgut ist vollwertiger Ersatz zu leisten. HSU-Angehörige haften nach den Schadensbestimmungen der Bundeswehr.
  6. Kann der/die Benutzende in angemessener Frist keinen vollwertigen Ersatz leisten, so ist die BHSU berechtigt, entweder ein anderes gleichwertiges Medium bzw. eine Reproduktion auf Kosten des Benutzenden zu besorgen oder einen angemessenen Wertersatz in einem Geldbetrag festzulegen. Gegebenenfalls sind die Bindekosten in voller Höhe von den Schadensverursachern zu tragen. Zusätzlich kann sich die BHSU den nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen.
  1. Die BHSU bzw. ihre Trägerin haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die in die Räumlichkeiten mitgebracht werden. Das gilt auch, wenn die angebotenen Aufbewahrungseinrichtungen der BHSU genutzt werden.
  2. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Bibliotheksleistungen entstehen. Dasselbe gilt für Schäden, die durch Nutzung von Datenträgern, Datenbanken oder elektronischen Netzen entstehen.
  3. Die BHSU bzw. ihre Trägerin haftet in den genannten Fällen nur, soweit eine Pflichtverletzung vorliegt, die sie infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
  1. Die Leitung der BHSU übt das Hausrecht in den Räumen der Bibliothek unbeschadet des Hausrechts des Präsidenten bzw. der Präsidentin aus. Sie kann andere Mitarbeitende der BHSU oder den Wachdienst der HSU/UniBw H mit der Wahrung des Hausrechts beauftragen.
  2. Benutzende haben in allen Räumen der BHSU den dienstlich erforderlichen Anweisungen des dort tätigen Personals der Bibliothek Folge zu leisten. Das Personal der BHSU ist befugt, jeden Benutzenden der Bibliothek aufzufordern, den amtlichen Ausweis oder den Bibliotheksausweis der BHSU vorzuzeigen.
  3. Das Personal der BHSU oder der beauftragte Wachdienst ist berechtigt, bei vermutetem Missbrauch Kontrollen durchzuführen. Benutzende sind verpflichtet, mitgeführte Arbeitsunterlagen, Taschen, u.ä. auch ohne besondere Aufforderung zur Kontrolle vorzulegen.
  4. Die BHSU ist berechtigt, zweckmäßige Kontrolleinrichtungen einzusetzen.

B Benutzung der Bibliothek

Die Bestände der BHSU sind je nach Nutzungszweck und Art des Mediums in verschiedene Medientypen eingeteilt. Bei der Erstellung des Bibliotheksausweises ordnet die BHSU Benutzende einer bestimmten Benutzungsgruppe (siehe § 12) zu. Ausleihkontingente, Leihfristen und sonstige Berechtigungen bei der Ausleihe ergeben sich aus der Benutzungsgruppe des Entleihenden in Verbindung mit dem jeweiligen Medientyp. Die Zugriffsbedingungen auf DV-gestützte Dienste der BHSU können an die Rechte der jeweiligen Benutzungsgruppe gebunden werden.

  1. Die Räumlichkeiten der Universitätsbibliothek sowie der Teilbibliotheken Jura und Mil sind während der Öffnungszeiten frei zugänglich. Benutzende können ohne besondere Formalitäten die Bestände und Dienstleistungen der BHSU, soweit diese nicht einschränkenden Bestimmungen unterliegen, in den hierzu bestimmten Räumlichkeiten benutzen.
  2. Der Zutritt zur Bibliothek kann davon abhängig gemacht werden, dass ein Bibliotheksausweis vorgelegt wird.
  3. Die Bestände des Sondermagazins, des bibliografischen Apparats der Teilbibliothek Mil, das erste Exemplar eines Titels in der Lehrbuchsammlung, Zeitschrifteneinzelhefte, die Trimesterapparate sowie Loseblattsammlungen unterliegen der Präsenzpflicht. Ausnahmen hiervon sind ausschließlich gemäß § 11, Abs. 2 möglich. Die Nutzung dieser Bestände in anderen Räumen der BHSU ist nur mit Erlaubnis des zuständigen Personals der Bibliothek gestattet.
  4. Arbeitsplätze können nur durch die Mitarbeitenden der Bibliothek vorbelegt werden.
  1. Alle nicht unter die Einschränkungen des § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 fallenden Werke können zur Benutzung außerhalb der Bibliotheksräume entliehen werden.
  2. Benutzende dürfen nur ordnungsgemäß entliehene Medien aus der Bibliothek mitnehmen.
  3. Benutzende leihen in der Regel persönlich aus. Beauftragte müssen den Bibliotheksausweis oder eine Vollmacht des Auftraggebenden vorweisen.
  4. Die BHSU bedient sich eines elektronischen Verbuchungssystems. Die Ausleihe ist daher nur mit einem maschinenlesbaren Originalausweis möglich.
  5. Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergeben werden. Übertragungen auf den Namen einer anderen Person ist nicht zulässig.
  6. Entliehene Medien sind grundsätzlich vor Abwesenheiten, die voraussichtlich das Ende der Leihfrist überschreiten, zurückzugeben.
  7. Die jeweilige Zahl der Entleihungen kann aus dienstlichen Gründen beschränkt werden.
  8. Mit der Ausleihverbuchung ist der Ausleihvorgang vollzogen. Entleihende Personen haften von diesem Zeitpunkt bis zur Rückgabe der BHSU gegenüber für alle mit dem Bibliotheksausweis entliehenen Medien, auch wenn ein Verschulden nicht nachzuweisen ist.
  9. Erfolgt die Rückgabe entliehener Medien über den Postweg, müssen sie so verpackt und unter postalischen Sicherungen zurückgeschickt werden, dass sie keinen Schaden nehmen. Für Schäden und Verluste haftet die entleihende Person.
  10. Bestellte und vorgemerkte Medien werden für sieben Öffnungstage zurückgelegt.
  1. Von der Ausleihe im Allgemeinen ausgenommen und daher nur in den Räumen der BHSU benutzbar sind:
    a) der in der Teilbibliothek Mil aufgestellte bibliografische Apparat sowie entsprechend gekennzeichnete Nachschlagewerke der Universitätsbibliothek
    b) entsprechend gekennzeichnete Exemplare im Lehrbuchbestand der BHSU
    c) Zeitschriftenhefte
    d) Loseblattsammlungen und ungebundene Werke
    e) Werke von besonderem Wert oder mit wertvollen Abbildungen und Karten sowie aus konservatorischen Gründen schützenswerte Medien aus dem Sondermagazin.
    Über Ausnahmegenehmigungen bei Medien gemäß Abs. 1 Buchstabe a bis e befindet die Leitung der Benutzung und Information.
  2. Medien aus den Trimesterapparaten oder aus Handapparaten können nur mit Genehmigung des Lehrpersonals, die den Apparat zusammengestellt haben, ausgeliehen werden.
  3. Die BHSU hat das Recht, weitere Medien von der Entleihung auszuschließen, wenn dieses sachlich geboten erscheint.
  4. Die Benutzung bestimmter Medien wird außerdem eingeschränkt, wenn gesetzliche Vorschriften, Erlasse oder Rechte Dritter dies vorschreiben. Die BHSU ist berechtigt, gegebenenfalls eine schriftliche
    Erklärung über den wissenschaftlichen Zweck der Nutzung zu verlangen.
  1. Die Leihfrist beträgt für Monografien und Medien aus der Lehrbuchsammlung in der Regel 28 Tage, für gebundene Zeitschriften 3 Tage. An die unter § 2 Abs. 3 genannten Benutzenden dürfen Monografien nur 7 Tage ausgeliehen werden.
  2. Die Professorenschaft der HSU/UniBw H erhält für Monografien eine Leihfrist von 6 Monaten. Dieses gilt nicht für Medien aus der Lehrbuchsammlung und für Werke, die im auswärtigen Leihverkehr beschafft wurden.
  3. Hochschulangehörige der HSU/UniBw H können entliehene Monografien, wenn diese nicht von anderen Personen vorgemerkt werden, ohne förmliche Verlängerung über die garantierte Leihfrist hinaus behalten. Dies gilt nicht für Zeitschriften und für im auswärtigen Leihverkehr beschaffte Medien.
  4. Die Ausleihmodalitäten der Dauerausleihe durch Handapparate für die Professorenschaft regelt § 15.
  5. Die Leihfrist kann – mit Ausnahme von Zeitschriften – verlängert werden, sofern das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird. Die Verlängerung ist von den nicht unter § 12 Abs. 3 genannten Benutzenden vor Ablauf der Leihfrist vorzunehmen.
  6. Von anderen Bibliotheken durch Vermittlung der BHSU entliehene Literatur unterliegt ausnahmslos der von der verleihenden Bibliothek ausgewiesenen Leihfrist. Eine Verlängerung der Leihfrist bedarf der Genehmigung der verleihenden Bibliothek und muss rechtzeitig bei der BHSU beantragt werden.
  7. Die BHSU kann ausgeliehene Medien vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn sie zu dienstlichen Zwecken benötigt werden.
  1. Entliehene Medien können vorgemerkt werden. Die Person, die vorbestellt hat, wird benachrichtigt, sobald das vorgemerkte Medium bereitliegt.
  2. Die BHSU kann die Zahl der Vormerkungen auf dasselbe Medium und die Anzahl der Vormerkungen pro Person begrenzen.
  3. Auskunft über den Namen der bestellenden oder entleihenden Person darf die BHSU nicht erteilen.
  1. Spätestens mit Ablauf der Leihfrist sind entliehene Medien unaufgefordert zurückzugeben. Ausnahmen regelt § 12 Abs. 3.
  2. Kommen Benutzende den Rückgabepflichten nach § 12 nicht nach, so werden sie gemahnt.
  3. Eine Mahnung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte mitgeteilte Anschrift abgesandt wurde und als unzustellbar zurückgekommen ist. Bis zur Rückgabe des Mediums sind in diesem Fall Entleihende von der Ausleihe weiterer Medien ausgeschlossen.
  4. Nach erfolgloser Mahnung wird die Rückforderung im Wege der Verwaltungsvollstreckung zwangsweise durchgesetzt.
  5. Die Bibliotheksleitung kann Benutzende, die ihren Rückgabepflichten nach § 12 nicht nachkommen, nach vorhergehender Androhung von der weiteren Benutzung der BHSU ausschließen.
  1. Das Lehrpersonal der HSU/UniBw H darf für Handapparate Medien unbefristet bis zum jeweiligen Dienstzeitende entleihen. Davon ausgenommen sind Bücher aus der Lehrbuchsammlung und Zeitschriften.
  2. Angehörigen der HSU/UniBw H ist in die Medien, die in Handapparaten aufgestellt sind, Einsicht zu gewähren. Die innehabende Person des Handapparates ist für die ausgeliehenen Bestände verantwortlich. Wird ein Buch über die Einsichtnahme hinaus benötigt, kann es von der BHSU nach Absprache mit dem/der für den Handapparat verantwortlichen Hochschullehrenden an eine andere Person ausgeliehen werden. Diese Zwischenausleihe kann über die Bibliothek abgewickelt werden.
  3. Die Handapparate unterliegen nicht den Ausleihmodalitäten gemäß § 12.

HSU-Studierenden wird die für die Exmatrikulation erforderliche Entlastung nur erteilt, wenn sie alle entliehenen Medien zurückgegeben oder Ersatz geleistet haben. Für verlorene Medien gelten die Bestimmungen von § 5 Abs. 5 und 6. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für andere HSU-Angehörige, deren Arbeits- oder Dienstverhältnis an der HSU/UniBw H endet.

  1. Nicht in der BHSU vorhandene, zu wissenschaftlichen oder dienstlichen Zwecken benötigte Medien können nach den Bestimmungen der „Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken“ in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. nach den Regeln des internationalen Leihverkehrs bei auswärtigen Bibliotheken bestellt werden (nehmende Fernleihe). Nicht verleihbare oder verliehene Medien dürfen nicht von auswärts beschafft werden. Daneben sind die anderen von der Leihverkehrsordnung vorgesehenen Ausleihbeschränkungen zu beachten.
  2. Kosten, die von den auswärtigen Bibliotheken in Rechnung gestellt werden, sind vom Entleihenden zu tragen.
  3. Die Benutzung der vermittelten Medien ist an die Auflagen der auswärtigen Bibliotheken gebunden. Bei Leihfristüberschreitungen wird gemäß § 14 verfahren. Anträge auf Leihfristverlängerung sowie Gesuche um Sondergenehmigungen sind rechtzeitig an die Fernleihstelle der BHSU zu richten.
  4. Die BHSU stellt ihre Bestände nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Leihverkehrsordnung dem auswärtigen Leihverkehr (gebende Fernleihe) zur Verfügung bzw. verfährt entsprechend den Regularien von Dokumentlieferdiensten, an denen die BHSU teilnimmt.
  1. Die BHSU erteilt im Rahmen ihres Aufgabenbereiches durch Inanspruchnahme ihrer Nachweissysteme, Bestände und sonstigen ihr zugänglichen Informationsquellen bibliothekarische Fachinformation und leistet Beratung, soweit es ihre Arbeits- und Personalkapazitäten gestatten.
  2. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte wird seitens der BHSU nicht übernommen.
  3. Die Anfertigung von Literaturzusammenstellungen und die Schätzung des Wertes von Büchern, Handschriften und anderen Medien gehören nicht zu den Aufgaben der BHSU.
  1. Soweit Gewähr gegeben ist, dass Beschädigungen nicht eintreten, ist es gestattet Reproduktionen aus den Beständen der Bibliothek anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
  2. Benutzenden obliegt die Verantwortung dafür, dass urheber- oder persönlichkeitsrechtliche Bestimmungen beim Reproduzieren von Medien aller Art eingehalten werden. Wurde das Urheber-, Persönlichkeits- oder sonstige Recht eines Dritten verletzt und wird die BHSU bzw. ihre Trägerin deshalb in Anspruch genommen, so besteht die Verpflichtung, die BHSU bzw. ihre Trägerin schadlos zu halten.
  3. Vervielfältigungen aus Beständen des Sondermagazins dürfen nur mit Einwilligung der BHSU angefertigt werden. Die BHSU kann eine Vervielfältigung aus konservatorischen Gründen ablehnen oder einschränken.
  4. Eine Vervielfältigung für gewerbliche Zwecke (z.B. Reprints, Faksimileausgaben, Postkarten) oder in größerem Umfang bedarf einer besonderen Vereinbarung, die auch die Gegenleistung bestimmt.
    Das Vervielfältigungs- und Nutzungsrecht darf ohne Genehmigung der Bibliothek nicht auf Dritte übertragen werden.
  1. Wer gegen die geltende BenOBHSU verstößt oder in anderer Weise den ordnungsgemäßen Betrieb der BHSU stört, kann von der Leitung der Bibliothek nach vorheriger Androhung zeitweise oder auf Dauer in der Benutzung der BHSU eingeschränkt oder davon ausgeschlossen werden.
  2. Alle übrigen Verpflichtungen der dann eingeschränkten bzw. ausgeschlossenen Personen bleiben gegenüber der BHSU gemäß Benutzungsordnung bestehen.

C Schlussbestimmungen

Das Benutzungsverhältnis ist grundsätzlich öffentlich-rechtlich gestaltet. Über Sondernutzungen können privatrechtliche Vereinbarungen getroffen werden.

Die Bibliotheksleitung ist berechtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Benutzungsordnung zu erlassen.

Diese Benutzungsordnung tritt nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die bisherige Benutzungsordnung in der Fassung vom 28.2.1987 außer Kraft.